Unfallgeschädigte sind oft gezwungen, sich gegen Kürzungen der Schadensregulierung durch Versicherungen zu wehren, insbesondere bei den sogenannten Verbringungskosten. Diese entstehen, wenn ein Fahrzeug für spezialisierte Reparaturarbeiten wie Lackierung oder Fahrwerksvermessung in eine externe Werkstatt gebracht werden muss. Versicherungen neigen dazu, diese Kosten zu kürzen, obwohl sie nach geltendem Recht erstattungsfähig sind.
Zusätzlich stoßen Unfallgeschädigte auf weitere Hürden während der Schadensabwicklung. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann hierbei eine entscheidende Rolle spielen, um sich gegen unberechtigte Kürzungen zu wehren und die vollen Ansprüche durchzusetzen.
Verbringungskosten fallen an, wenn spezialisierte Reparaturen notwendig sind, die von externen Werkstätten durchgeführt werden, wie etwa Lackierarbeiten oder Achsvermessungen. Diese Kosten entstehen zusätzlich zu den regulären Reparaturkosten und sind nach § 249 BGB erstattungsfähig, sowohl bei tatsächlichen Reparaturen als auch bei der fiktiven Abrechnung, bei der der Geschädigte keine Reparatur durchführen lässt, aber dennoch Anspruch auf diese Kosten hat.
Ersatzfähigkeit gemäß § 249 BGB: Verbringungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie als regional üblich gelten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die günstigste Werkstatt zu wählen und darf die Werkstatt seines Vertrauens beauftragen.
Fiktive Abrechnung: Auch wenn der Geschädigte keine tatsächliche Reparatur durchführen lässt, sind die Verbringungskosten erstattungsfähig. Versicherungen kürzen diese Kosten oft, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) klar festgelegt hat, dass solche Kürzungen unzulässig sind.
Keine vollständige Schadenminderungspflicht: Versicherungen fordern häufig, dass Geschädigte Verbringungskosten durch die Auswahl einer Werkstatt ohne Verbringung minimieren sollten. Laut Rechtsprechung besteht jedoch keine Verpflichtung, die günstigste Option zu wählen, insbesondere wenn dies mit Nachteilen verbunden wäre.
Häufige Kürzungen durch Versicherungen: Verbringungskosten werden oft pauschal und automatisiert gekürzt, was unzulässig ist. Geschädigte können diese Kürzungen erfolgreich anfechten.
Mehrere Gerichtsentscheidungen haben die Rechte der Geschädigten im Hinblick auf Verbringungskosten gestärkt. Hier einige der wichtigsten Urteile:
OLG Dresden (Az. 13 U 600/01): Dieses Urteil bestätigt, dass Verbringungskosten notwendige Schadenspositionen sind und nicht pauschal gekürzt werden dürfen.
OLG Düsseldorf (Az. I-1 U 108/11): Auch hier wurde entschieden, dass Verbringungskosten erstattungsfähig sind, wenn sie im Sachverständigengutachten als erforderlich festgehalten sind. Dies gilt ebenfalls für fiktive Abrechnungen.
BGH (Az. VI ZR 401/12): Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der fiktiven Abrechnung keine Unterscheidung zwischen tatsächlich angefallenen und nicht angefallenen Kosten gemacht werden darf. Wenn die Verbringungskosten im Gutachten erfasst sind, sind sie zu erstatten.
Diese Urteile schützen die Rechte der Unfallgeschädigten und bieten ihnen die Möglichkeit, sich gegen unberechtigte Kürzungen zu wehren.
Verbringungskosten sind unverzichtbar, wenn spezialisierte Arbeiten an einem Fahrzeug durchgeführt werden müssen. Besonders bei modernen Fahrzeugen mit komplexer Technologie, wie Fahrerassistenzsystemen (ADAS), sind oft spezielle Diagnosen und Kalibrierungen erforderlich, die nicht von jeder Werkstatt durchgeführt werden können. Externe Werkstätten werden dann hinzugezogen, was zu Verbringungskosten führt.
Urteil des Amtsgerichts Backnang (Az. 6 C 225/12): Hier wurde klargestellt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eine Werkstatt zu wählen, die keine Verbringungskosten berechnet. Die Wahl der Werkstatt obliegt dem Geschädigten und der Verbringungsprozess ist ein regulärer Bestandteil der Reparaturkosten.
Versicherungen kürzen oft Verbringungskosten bei fiktiven Abrechnungen mit der Begründung, dass keine tatsächliche Reparatur stattfindet. Dieses Argument ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Das BGH-Urteil (Az. VI ZR 401/12) stellt klar, dass Verbringungskosten auch bei fiktiven Abrechnungen erstattungsfähig sind. Es ist unzulässig, diese Kosten herauszurechnen, nur weil keine Reparatur durchgeführt wurde.
Kürzungen der Verbringungskosten durch Versicherungen sind weit verbreitet, um die Schadensregulierungskosten zu senken. Diese Kürzungen sind jedoch in vielen Fällen unzulässig und können erfolgreich angefochten werden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen einen Anwalt oder Sachverständigen hinzuzuziehen, der die Ansprüche des Geschädigten geltend macht.
Neben Verbringungskosten sind auch UPE-Aufschläge (Unkostenpauschalen für Ersatzteile) ein häufiger Streitpunkt. Diese Aufschläge werden von Werkstätten erhoben, um Kosten für die Lagerung von Ersatzteilen zu decken. Solche Aufschläge sind gemäß Rechtsprechung erstattungsfähig, solange sie regional üblich sind. Dennoch versuchen viele Versicherungen, sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge zu kürzen – dies ist jedoch rechtswidrig.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet umfassenden Schutz für Unfallgeschädigte, wenn Streitigkeiten mit Versicherungen über Kürzungen entstehen. Folgende Kosten werden abgedeckt:
Anwaltliche Beratung und Vertretung: Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Rechtsvertretung im Falle von Streitigkeiten mit Versicherungen oder Unfallgegnern.
Gerichtskosten: Falls der Fall vor Gericht landet, übernimmt die Versicherung die anfallenden Gerichtskosten.
Gutachterkosten: Sollten weitere Gutachten erforderlich sein, um Ihre Ansprüche zu belegen, werden auch diese Kosten von der Versicherung getragen.
Strafverfahren: Sollte es im Zusammenhang mit dem Unfall zu strafrechtlichen Vorwürfen, wie etwa fahrlässiger Körperverletzung, kommen, bietet die Versicherung ebenfalls Schutz.
Verbringungskosten sind ein wesentlicher Bestandteil der Schadensregulierung und werden von Versicherungen häufig zu Unrecht gekürzt. Als Unfallgeschädigter haben Sie Anspruch auf die vollständige Erstattung dieser Kosten, unabhängig davon, ob sie real anfallen oder im Rahmen einer fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden. Kfz-Gutachter NAD Hamburg steht Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen und gegen unrechtmäßige Kürzungen vorzugehen.
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