Was muss ich nach einem Unfall über die Einschaltung eines Sachverständigen wissen. FAQ

Kann ich als Geschädigter einen Gutachter beauftragen?

Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen Gutachter zu beauftragen.

Selbst wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung bereits einen eigenen Sachverständigen eingeschaltet hat, dürfen Sie als Geschädigter einen eigenen Gutachter Ihres Vertrauens mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

 

Die Kosten des Sachverständigengutachtens muss grundsätzlich der Haftpflichtversicherer übernehmen (KG VersR 1977, 299)

Gibt es Fälle, in denen die Versicherung die Sachverständigenkosten nicht bezahlen muss?

Die Kosten des Sachverständigen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur dann nicht bezahlen, wenn ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt. Nach der Rechtsprechung liegt ein Bagatelleschaden vor, wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug unter 750,00 € liegt.

 

Ob ein Bagatellschaden vorliegt, kann ihr Sachverständiger schon vor Erstellung des Gutachtens beurteilen. Ein seriöser Sachverständiger weist Sie stets darauf hin, dass ein Bagatellschaden vorliegt. Sie haben also kein Kostenrisiko, wenn sie zu Ihrem Sachverständigen gehen. 

Was geschieht, wenn der Sachverständige einen Bagatellschaden feststellt?

Viele Sachverständige erstellen bei einem Bagatellschaden einen Kostenvoranschlag, der deutlich günstiger ist als ein komplettes Schadengutachten. In diesen Fällen übernehmen die Versicherungen in der Regel auch die Kosten des Kostenvoranschlages.

Wie hoch sind die Gebühren für ein Schadengutachten?

Die Sachverständigen berechnen ihre Gebühren nach dem Schadenumfang und der Schwierigkeit der Gutachtenerstellung.

Normalerweise legen die Kfz-Sachverständigen ihrer Gebührenrechnung die sogenannte BVSK-Tabelle zugrunde.

Dabei handelt es sich um eine Gebührentabelle, die von dem größten Kfz-Sachverständigenverband Deutschlands erstellt wurde.

 

Nach der BSVK-Tabelle beträgt die Grundgebühr bei einem Schaden bis zu 2.000 € z.B. 391,00 € bis 426,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Beträgt der Schaden 5.000 €, liegt die Grundgebühr bei 609,00 € bis 657,00 €, bei einem Schaden von 10.000 Euro bei 867 € bis 933 € zzgl. Umsatzsteuer.

 

Neben der Grundgebühr berechnen die Sachverständigen die von Ihnen erbrachten Nebenleistungen, wie z. B. Fahrtkosten, Kopierkosten, Schreibauslagen usw. Sofern eine Achsvermessung erforderlich ist - dies ist bei Schäden an der Vorder- oder Hinterachse der Fall - können hierfür zusätzliche Gebühren entstehen.

Welche Informationen müssen Sie dem Gutachter für die Erstellung eines Gutachtens zur Verfügung stellen?

Der Gutachter benötigt für die Erstellung des Gutachtens vor allem die Daten aus dem den Fahrzeugschein

(Zulassungsbescheinigung Teil I) des beschädigten Fahrzeuges.

 

Er muss das beschädigte Fahrzeug in Augenschein nehmen, um den Schaden fotografisch dokumentieren zu können.

Darüber hinaus benötigt der Sachverständige das amtliche Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges, um die gegnerische Haftpflichtversicherung zu ermitteln.

 

Es ist nicht selten, dass die Fahrzeughalter die Versicherung wechseln. Über das Kennzeichen kann beim Zentralruf der Autoversicherer die aktuelle Haftpflichtversicherung ermittelt werden. Diesen Service erledigt der Sachverständige kostenlos. Sofern es bereits eine Schadennummer oder ein Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegt, reichen Sie diese Informationen an den Sachverständigen weiter. 

Welche Informationen braucht der Sachverständige zum Unfallhergang?

Darüber hinaus muss der Sachverständige über Unfallort, Unfallzeit und Unfallhergang informiert werden. Anhand dieser Informationen kann der Sachverständige beurteilen, ob sämtliche sichtbaren Schäden an Ihrem Fahrzeug auf den streitigen Unfall zurückzuführen sind. Bei der Ermittlung der Schadenhöhe dürfen keine Schäden aufgenommen werden, die aus früheren Verkehrsunfällen stammen.

 

Die Sachverständigengutachten werden stets durch die gegnerischen Versicherungen überprüft. Sofern dabei herauskommt, dass bei der Ermittlung der Schadenhöhe Altschäden berücksichtigt wurden, haben Sie als Geschädigter dann erhebliche Probleme mit der bei der Schadenregulierung.

 

Nimmt Ihr Sachverständiger aufgrund falscher Informationen Altschäden in die Schadenkalkulation auf, die nicht auf dem Unfall beruhen, kann dies dazu führen, dass die gegnerische Versicherung die Regulierung des Unfallschadens ganz oder teilweise ablehnt.

 

Die Versicherer tauschen sich über das sogenannte HIS System (Hinweis und Informationssystem) über alle Schäden aus, die ein Fahrzeug erlitten, hat. Diese Daten werden unter der Fahrgestellnummer des Fahrzeuges gespeichert.

 

Hierüber erhalten die Versicherer im Schadenfall sämtliche Informationen über frühere Schäden an Ihrem Fahrzeug.

 

Deshalb ist es wichtig, den Sachverständigen darüber zu informieren, ob Ihr Fahrzeug Vorschäden hatte. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorschäden repariert wurden oder nicht. Sofern Sie Ihren Sachverständigen über die Vorschäden an Ihrem Fahrzeug informieren, kann der Sachverständige auch feststellen, ob Ihr Fahrzeug Altschäden aufweist, die Ihnen möglicherweise von einem dem Verkäufer des Fahrzeuges verschwiegen wurden.

 

Der Sachverständige muss die Vorschäden an Ihrem Fahrzeug bei der Erstellung des Gutachtens zu kennen, da die Vorschäden für die Höhe des aktuellen Schadens erheblich sind. Dies gilt für den Schaden selbst, aber auch für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Ihr Fahrzeug trotz sach- und fachgerechter Reparatur eine Wertminderung erfahren wird.

 

Häufig treten bei Erstellung von Schadengutachten Altschäden zutage, von denen der Fahrzeughalter überhaupt nichts wusste, weil sie durch den Vorbesitzer des Fahrzeuges beim Verkauf des Fahrzeuges arglistig verschwiegen wurden.

 

Wenn Sie diese Informationen von Ihrem Sachverständigen erhalten, können Sie unter Umständen eine Preisminderung von dem Verkäufer des Fahrzeuges verlangen oder sogar von dem Kaufvertrag zurücktreten. Hierbei hilft Ihnen die Dokumentation Ihres Sachverständigen.

Was kann ein Gutachter beurteilen?

Der Gutachter kann beurteilen, welche Schäden an Ihrem Fahrzeug vorliegen und ob diese Schäden auf dem Unfall beruhen (sog. Plausibilitätsprüfung). Der Sachverständige kann aus dem Schadenbild an Ihrem Fahrzeug Rückschlüsse ziehen, wie das gegnerische Fahrzeug gegen ihr Fahrzeug gestoßen ist.

 

Je genauer Ihre Schilderung des Unfallherganges ist, desto präziser kann der Sachverständige das Schadenbild beurteilen.

Hierzu benötigt der Sachverständige auch Informationen zum gegnerischen Fahrzeug. Das Schadenbild bei einem Anstoß eines Minis sieht halt anders aus als das Schadenbild bei Anstoß eines Range Rovers, selbst wenn diese in gleichem Winkel auf ihr Auto treffen.

 

Der Anstoßwinkel, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, die Straßenverhältnisse am Unfallort sowie die Fahrzeugtypen der beteiligten Fahrzeuge sind für den Gutachter wichtige Informationen zur Beurteilung des Unfalles sowie des Schadenbildes an Ihrem Fahrzeug. 

Kann ich mir meinen Gutachter selbst aussuchen?

Ja! Sie haben das Recht, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Dieses Recht besteht selbst dann, wenn bereits der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung einen Gutachter eingeschaltet hat. Es ist in jedem Falle sinnvoll, einen Gutachter selbst zu wählen. Gegenüber den Schadengutachten eines Gutachters, der durch die gegnerische Versicherung beauftragt wurde, ist stets die größte Skepsis geboten. Die Gutachter der Versicherungen arbeiten In Interesse der Versicherungen und versuchen, die Schäden so niedrig wie möglich zu kalkulieren.

 

Lassen Sie sich insbesondere nicht darauf ein, den Schaden selbst zu fotografieren und die Schadenbilder über eine Versicherungs-App an die Versicherung zu übersenden. In diesen Fällen bekommen sie zwar schnell ihr Geld, bekommen aber häufig nicht ihren vollen Schaden.

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