Ihr Kfz-Gutachter dokumentiert und bewertet nicht nur die bei einem Autounfall entstandenen Schäden, sondern auch den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges vor und den Restwert nach dem Unfall. Alles zur Beauftragung des Gutachters und der Bezahlung des Gutachters erfahren Sie hier!.
Nach einem Autounfall stellt sich als Erstes die Frage, wer an dem Zusammenstoß schuld war. Die Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen muss den Schaden des Unfallgegners in der Regel ersetzten.
Hat man den Schaden an einem Auto selbst verschuldet, ersetzt diesen Schaden nur eine Vollkaskoversicherung.
Viele Versicherer bieten heute entsprechende Schadenberechnungsprogramme auf ihren Internetseiten oder über Service-Apps an.
Bei kleineren Schäden lässt sich die Schadenhöhe somit oft ohne größeren Aufwand über die angebotenen Service-Seiten der Versicherer berechnen.
Viele Schäden sind aber bei oberflächlicher Betrachtung auf den ersten Blick nicht ersichtlich und bedürfen einer gründlichen Untersuchung des Schadenbildes am Fahrzeug.
Denn hinter einem kleinen Lackschaden an der Stoßstange kann sich durchaus eine Beschädigung tragender Teile verbergen – und damit ein teurer Schaden.
Um die Höhe von Unfallschäden, das heißt, die anfallenden Reparaturkosten oder andere Schadenpositionen für die Regulierung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten exakt zu ermitteln, beauftragen viele Versicherungen nach einem Verkehrsunfall oder beispielsweise einem Unwetterschaden einen eigenen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
Ein Kfz-Gutachter besichtigt zunächst akribisch das beschädigte Fahrzeug und untersucht es eingehend auf Schäden und sonstige Mängel, die ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind.
Alle maßgeblichen Faktoren werden exakt beschrieben und sorgfältig beurteilt.
Der Kfz-Sachverständige erstellt eine umfassende Dokumentation, in der der aktuelle Zustand ihres Fahrzeuges und folgende Informationen festgehalten werden:
technische Daten des Fahrzeugs
alle Ausstattungsmerkmale, insbesondere Sonderausstattungen
detaillierte Erfassung der Unfallschäden
Lichtbilder zu den unfallbedingten Schäden
Beschreibung des erforderlichen Reparaturweges
Kostenschätzung für die Schadenseitigung
zeitlicher Aufwand für die Reparatur
Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt
Dokumentation von Altschäden am Kfz
Ermittlung des Wiederbeschaffungs- und des Restwertes des Fahrzeugs
Ermittlung einer etwaigen Wertminderung nach Reparatur des Fahrzeuges
Schätzung der voraussichtlichen Reparaturdauer, für die Sie bei Bedarf einen Mietwagen anmieten können
Der Kfz-Sachverständige stellt die Schäden, die an Ihrem Fahrzeug entstanden sind, vollständig und genau fest und ermittelt in einem Unfallgutachten die Höhe des Schadens.
Dafür dokumentiert er sämtliche Schäden, die nachweislich auf den Unfall zurückzuführen sind, und schätzt die Kosten für eine Reparatur. Das Gutachten dient Ihnen dann als Grundlage, um die Erstattung der voraussichtlichen Reparaturkosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.
Sollte eine Reparatur unmöglich oder völlig unwirtschaftlich sein, ermittelt der Gutachter den Schaden aus der Differenz des dem Wert Ihres Fahrzeuges vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) und dem Wert Ihres beschädigten Fahrzeuges (Restwert).
Oftmals werden Sie als Geschädigter aufgefordert, einen Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt einzuholen! Damit sparen die Versicherer oft viel Geld – auf Kosten Ihrer Schadenersatzansprüche.
Ein Schadengutachten ermittelt Ihren vollen Schaden und dieser geht oft weit über die reinen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt hinaus.
Denn: Ihr KfZ-Gutachter berücksichtigt über die reinen Reparaturkosten hinaus auch Schäden, die in einem Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt werden, wie zum Beispiel Wertminderung, die ihr Fahrzeug auch nach einer ordnungsgemäßen Reparatur erleidet, weil ihr Fahrzeug nicht mehr unfallfrei ist.
Grundsätzlich gilt: Niemand ist verpflichtet, einen unabhängigen Kfz-Gutachter hinzuzuziehen. Sie können einen unabhängigen Gutachter hinzuziehen, müssen es aber nicht! Das gilt für den Unfallverursacher ebenso wie für den Geschädigten.
Normal läuft es nach einem Unfall wie folgt ab:
Als Unfallverursacher sind Sie verpflichtet, unverzüglich den Schaden Ihrer eigenen Versicherung zu melden. Dies ist eine vertragliche Obliegenheit gegenüber Ihrer Versicherung.
Bei Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug sind Sie ebenfalls verpflichtet, den Unfall Ihrer eigenen Versicherung unverzüglich zu melden. Sonst verstoßen Sie gegen Ihre Vertragsobliegenheiten. Dies kann zu erheblichen rechtlichen Nachteilen führen!
In Kaskofällen zeigt Ihnen in der Regel die eigene Versicherung den Weg der Schadenbehebung auf. Zur genauen Festlegung der Reparaturkosten und damit der Versicherungsleistung beauftragt die Versicherung häufig einen eigenen Kfz-Gutachter.
Sind Sie mit dessen Schadengutachten nicht einverstanden, können Sie selbst einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen – die Kosten hierfür zahlen Sie allerdings in der Regel selbst.
Bei Differenzen zur Schadenhöhe ist nach den Versicherungsbedingungen meist ein anschließendes Sachverständigen-Verfahren der beteiligten Kfz-Sachverständigen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung vorgesehen.
Auch als Unfallgeschädigter ist man gut beraten, den Schaden umgehend bei der gegnerischen Versicherung zu melden. Diese verlangt in den meisten Fällen eine Schätzung der zu erwartenden Kosten für die Schadenbeseitigung.
Die Feststellung der Schadenshöhe kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen, wie in z.B. durch einen Kostenvoranschlag oder ein Kfz-Gutachten.
Dabei wird die Haftpflichtversicherung vor allem bei größeren Schäden oberhalb der sogenannten Bagatellgrenze von 750 Euro versuchen, einen eigenen Sachverständigen zur Schadenermittlung einzuschalten. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Grundsätzlich haben Sie als Geschädigter aber das Recht, einen eigenen unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen. Die Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Die Versicherungen überprüfen dann das Gutachten Ihres freien Sachverständigen intern durch ihre eigenen Gutachter. Zumeist erfolgt dies anhand der Fotodokumentation des freien Sachverständigen ohne eine Besichtigung ihres Fahrzeuges durch einen Gutachter der Versicherung. In kniffligen Fällen kann es aber auch zu einer Nachbesichtigung ihres Fahrzeuges durch einen Versicherungsgutachter kommen.
Als Geschädigter haben Sie immer das Recht, einen Gutachter Ihres Vertrauens zu beauftragten, dessen Kosten auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten ist – vorausgesetzt, dass Sie selbst kein Mitverschulden an dem Unfall tragen. Wenn Sie den Unfall mitverschuldet haben, müssen Sie einen ihrem Mitverschuldensanteil entsprechenden Teil der Sachverständigenkosten selbst tragen.
Wenn die Versicherung des Unfallverursachers selbst einen Sachverständigen beauftragt, dann muss die Versicherung die Kosten selbst tragen.
Wenn Sie einen Unfall selbst verschuldet haben, können Sie sich den Schaden von Ihrer Teil- oder Vollkaskoversicherung erstatten lassen. Wenn Sie einen Kaskoschaden melden, beauftragt in der Regel ihre eigene Versicherung einen Gutachter oder schlägt Ihnen eine Alternative zur Feststellung der Reparaturkosten vor.
Für kleinere Schäden stellen viele Versicherer Smartphone-Apps zur Verfügung, mit denen die auf Basis von Foto- und Fahrzeugdaten eine Reparaturkosten-Kalkulation erfolgt.
In manchen Versicherungsverträgen ist vertraglich festgelegt, dass Sie im Schadensfall eine von der Versicherung festgelegteVertragswerkstatt aufsuchen müssen.
Diese erstellt meistens einen Kostenvoranschlag oder schaltet bei größeren Schäden einen Kfz-Sachverständigen ein. Sind Sie mit dem Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht einverstanden, können Sie auch selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen – die Kosten dafür müssen Sie jedoch in der Regel selbst tragen.
Sollten Sie beispielsweise beim Aus- oder Einparken parken ein anderes stehendes Auto anfahren, ist die Schuldfrage klar. Ihre Haftpflichtversicherung kommt für den entstandenen Schaden am gegnerischen Fahrzeug auf.
Sie haben aber das Recht ihrer Versicherung den Schaden abzukaufen, um nicht in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden. Ob sich das im Einzelfall lohnt, kann Ihnen Ihr Versicherungsmakler bzw. Versicherungsvertreter ausrechnen.
Im Schadenfall können Ihre Haftpflichtversicherung aber – ausgenommen Bagatellschäden bis 750,00 € - auch der Geschädigte auf einen Kfz-Sachverständigen bestehen, um den Schaden beurteilen zu lassen. Diese Kosten übernimmt die Versicherung, sie sind Teil der von Ihnen verursachten Unfallkosten. Sollte der Unfallgegner ein Mitverschulden am Unfallhergang haben, trägt er anteilig die Kosten des Gutachtens. Im Kaskofall beauftragt in der Regel der Kaskoversicherer den Gutachter und trägt die Kosten. Sollten Sie eigenständig einen Gutachter beauftragen, müssen Sie die Kosten selbst übernehmen.
Die Höhe der Kosten eines Kfz-Gutachters orientiert sich meistens an der Höhe des entstandenen Schadens.
Als Grundlage für die Ermittlung der Kosten dienen entsprechende Tabellen großer Verbände, anhand derer die Leistungen der Gutachter ermittelt werden. Das Honorar kann aber im Einzelfall individuell verhandelt werden.
In einigen Fällen, wie zum Beispiel bei der DEKRA, kann anstelle nach der Gebührentabelle das Honorar auch nach Stundensätzen berechnet werden.
Bei Bagatellschäden bis 750 Euro erstellt die Sachverständigenbüros auch ein kostengünstigeres Kurzgutachten. Die meisten Versicherungen akzeptieren es, vor Gericht wird es allerdings nicht anerkannt.
Dann müssen Sie im Streitfall aus Ihrem Kurzgutachten ein komplettes Schadengutachten anfertigen lassen.
Je stärker Ihr Kfz also in Mitleidenschaft gezogen worden ist, umso länger braucht der Gutachter und umso höher fällt auch das Honorar aus. Zusätzlich entstehende Nebenkosten für notwendige Fahrten, Porto, Telefonate oder die Erstellung von Fotos werden gesondert ausgewiesen.
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